Satzung

Satzung


Der Verein „Ein Stern für Lombok“ hat sich folgende Satzung gegeben



§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Ein Stern Für Lombok“ und wurde in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Siegburg unter der Registernummer VR 3094 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in: Siegburg  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  



§ 2
Ziel und Zweck des Vereins


1.   Zweck des Vereins ist es den Kindern und Jugendlichen auf „Lombok“ (Westindonesien) bessere
Zukunftschancen zu ermöglichen, und die Lebensbedingungen der Kinder zu verbessern.  
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuer- begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Aufgaben ermöglicht werden, und darüber
hinaus durch eine Person oder Organisation unseres Vertrauens auf „Lombok“ ausgeführt
werden (auch wenn diese kein Vereinsmitglied ist):

Sachspenden werden nach „Lombok“ geschickt z.B. Kleidung oder Spielsachen und vor Ort
verteilt.

Sachspenden werden hier in Deutschland verkauft um die anfallenden Kosten (z.B.
Frachtflugkosten, Zollkosten, Porto o.ä.) zu erwirtschaften.

Verschiedene Projekte werden ins Leben gerufen mit dem Ziel, Spenden zu akquirieren um
Projekte vor Ort zu ermöglichen.

Es wird das Schulungszentrum Sternenland auf „Lombok“ unterstützt.

Es soll den Kindern und Jugendlichen eine Schul – und Berufsausbildung ermöglicht werden.
Sowie darüber hinaus, auch eine Unterstützung in Form von zinslosen Mikrokrediten nach dem
Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe„ angeboten werden.

Sofern der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke im Ausland nicht unmittelbar selbst
verwirklichen kann, bedient er sich einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 der
Abgabenordnung.

3.   Diese Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt:

Zur Realisierung der Vereinszwecke soll der Öffentlichkeitsarbeit ein breiter Raum gegeben
werden, um bei den Entscheidungsträgern und der Bevölkerung das Bewusstsein zu schaffen,
dass die Verbesserung des Lebensumfeldes einen hohen sozialen Anspruch erfüllt und sinnvoll
ist. Dies geschieht auch durch Informationsstände, Broschüren, Pressepublikationen und  
Medienpräsenz.

Durchführen von Auktionen und Benefizveranstaltungen.

Vermittlung von Kinderpatenschaften.

Es werden Mittel in einem "Soforthilfefond" zur Verfügung gestellt, um kurzfristig in Not geratene
Kinder unbürokratisch und direkt unterstützen zu können.




  

§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel des Vereins


Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und ggf. aus öffentlichen Zuschüssen
aufgebracht.  
Spenden und öffentliche Zuschüsse dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht mit Auflagen
verbunden sind, die dem Satzungszweck zuwider laufen.  

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.          

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütung begünstigt werden.

Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um
seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklage
gem. § 58 Nr. 6 Abgabenordnung).
Der Verein darf höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung
zuzüglich 10 % der sonstigen nach § 55 Abs.1 Nr.5 AO Zeitnah zu verwendenden Mittel einer Rücklage
zuführen (freie Rücklage gem.58 Nr.7 AO).




§ 4
Mitgliedschaft


1. Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:

Aktives Mitglied
kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag
durch Beschluss des Vorstandes.  
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller in Textform zu übermitteln; das Gleiche gilt für die Ablehnung
der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss. Für die Einhaltung der Textform
genügt die Übermittlung auf elektronischem Weg (z.B. e-Mail).

Ehrenmitglieder  
sind Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.  
Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden und haben volles Stimmrecht.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Alle Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Mitglieder besitzen das Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf
Mitgliederversammlungen.

Sollte ein Mitglied verhindert sein, dann kann es sich Mittels Vollmacht, durch ein anwesendes
Vereinsmitglied, Stimmrechtlich Vollumfänglich vertreten lassen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.  
Die Mitglieder verpflichten sich keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins
schädlich oder abträglich sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu
zahlen.  

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, e-Mail-Adresse und
Bankverbindung umgehend mitzuteilen.  Für Folgen, die sich evtl. daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das
Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung einzuhalten und die Satzungsgemäßen Anordnungen zu
befolgen.


3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

-    Mit dem Tod des Mitglieds

-    durch den freiwilligen Austritt

-    durch Ausschluss aus dem Verein

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.  
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.  
Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.  
Vereinspapiere sind zurückzugeben.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt bestehen.  

Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins.  
Er kann von den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen erklärt
werden. Geleistete Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich oder trotz Abmahnung nachhaltig verstoßen hat.  
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied während einer Frist von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.  
Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und ist dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.  

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
trotz schriftlicher Mahnung keine Zahlung erfolgt oder andere Anordnungen trotz schriftlicher
Abmahnung nicht befolgt werden.
Die Streichung darf im Falle der Beitragsnichtzahlung nur dann beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen
sind.


4. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die von der Mitgliederversammlung verabschiedete
Beitragsordnung verbindlich geregelt.

Änderungen der Beitragshöhe werden auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Vorstandes für das
kommende Jahr am Ende des Laufenden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Abstimmung
vorgelegt.



§ 5
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

-     Der Vorstand

-     Die Mitgliederversammlung




§ 6
Vorstand


1. Die Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus insgesamt 7 Personen:

Zu vergeben sind im Vorstand folgende festen Aufgaben:

-     2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder, die nach § 26 BGB berechtigt sind den Verein alleine  
nach außen zu vertreten.

-     ein Schriftführer

-     ein Kassierer

Alle 7 Vorstandsmitglieder sind in vollem Umfang Stimmberechtigt und gleichberechtigt.



2. Wahl des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Eine Ausnahme bildet Frau „Nadja Groelly“, die als leitende Organisatorin der Einrichtung auf Lombok generell als einfaches Vorstandsmitglied fest gesetzt ist, solange sie Mitglied des Vereins ist. Eine Abberufung von Frau Groelly bedarf der Satzungsänderung.

Die Mitgliederversammlung wählt 6 weitere Personen aus, welche zusammen mit Frau Groelly den
Gesamtvorstand bilden sollen.

Die Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden im Vorstand jährlich neu gewählt, dafür
entscheiden die 7 Vorstandsmitglieder wer aus ihrer Mitte den Posten der zwei Geschäftsführenden
Vorstände, des Kassierers und des Schriftführers belegen soll.  

Nach Ablauf diesen einen Jahres werden die Vorstandsmitglieder erneut entscheiden, wer von ihnen für die nächsten 12 Monate welchen Posten belegt.  
Sämtliche Entscheidungen sollen einmütig getroffen werden. Sollte nach 3 Entscheidungsgängen
keine Entscheidung feststehen so wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

Wenn ein Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen, oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist
seinen Verpflichtungen im Vorstand nach zu kommen, oder kommt es seinen Verpflichtungen aus
welchem Grund auch immer über einen Zeitraum von 4 Monaten auch nach schriftlicher Aufforderung
nicht nach, kann es nach einer Frist von 2 Wochen mit einer einmütigen Entscheidung von den anderen
Vorstandmitgliedern abgewählt werden.  

Für diesen freiwerden Posten kann der Vorstand ein Vereinsmitglied berufen, welches auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sich nochmals bestätigen lassen muss.  
Dieses neue Vorstandsmitglied kann nicht Geschäftsführender Vorstand werden bevor es nicht durch die Mitgliederversammlung bestätigt worden ist, hat aber seit der Berufung in den Vorstand volles
Stimmrecht.

3. Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in seinen turnusmäßigen Vorstandssitzungen.  
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Sämtliche Entscheidungen sollen einmütig getroffen werden. Sollte nach 3 Entscheidungsgängen keine
Entscheidung feststehen so tritt die Mehrheitsentscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder in Kraft. Zwischen dem Versuch der einmütigen Entscheidung und der
Mehrheitsentscheidung müssen mindestens 3 Tage vergehen.

4.  Rechte, Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des Satzungszweckes Mitgliedschaften in anderen Verbänden oder Kooperationen einzugehen.
Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
deren Tagesordnung zuständig.

Der Vorstand hat sich mindestens einmal monatlich zu einer Konferenz zusammenzufinden.  
Maßgeblich ist hier nicht die Form, die Konferenz kann auch via Internet oder Telefon stattfinden.  
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.  

Der  Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.  

Der Vorstand ist verpflichtet eine Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr anzulegen; er
unterhält eine ordnungsgemäße Buchführung nach den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit, diese
Buchführung ist laufend zu erstellen.

Der Vorstand ist für die Erstellung eines qualifizierten Jahresberichtes zuständig, welcher einmal jährlich
von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.




§ 7
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer.  
Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich von der
Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres
eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis
der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Und eine Empfehlung über die Entlastung des
Vorstands zu geben.



§ 8
Mitgliederversammlung


1. Einberufung der Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand einberufen
und muss Spätestens 14 Monate nach der letzten Ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

Bei Bedarf, insbesondere wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, beruft der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch
auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einberufen werden.  

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-Mail, unter Beifügung der vom
Vorstand erstellten Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt
mit der Aufgabe der letzten Einladung.  
Dieser Tag und der Tag der Versammlung werden nicht mitgezählt.  
Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die Letzte, dem Vorstand bekanntgegebene Anschrift
des Mitgliedes aufgegeben worden ist.  
Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen, sofern ein solches Verlangen
schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingeht.

Der Vorstand kann eine für alle Versammlungen verbindliche Geschäftsordnung erlassen


2.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Entlastung des Vorstandes

b)   Ernennung von Ehrenmitgliedern

c)   Wahl der Mitglieder des Vorstandes  des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung und
der Kassenprüfer

d)   Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer  
e)  Beschluss von Satzungs- und Zweckänderungen.  

f)    Verabschiedung der Beitragsordnung

g)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.



3.  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a)   Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern;
sie wird Wahlweise von einem Vorstandsmitglied oder einem Versammlungsleiter geleitet.

b)   Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Punkte beschließen, welche in der
Tagesordnung enthalten oder den vorstehenden Vorschriften entsprechend eingereicht sind.

c)   Jedes Mitglied hat eine Stimme.

d)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.  

e)   In Abweichung von § 33 BGB können Satzungs- und Zweckänderungen mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erfolgen.

f)    Der Vorstand kann beschließen, dass abweichend von § 33 BGB Satzungsänderungen durch
schriftliche Zustimmung der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen
können, soweit dies durch geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen zwingend erforderlich ist.

g)   Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung darf nur dann beschlossen werden, wenn die Bestätigung
des zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass die Änderung die Anerkennung des Vereins als
gemeinnützig nicht gefährdet.

h)   Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Das Protokoll muss
mindestens die erschienenen Mitglieder, die zur Abstimmung gelangten Anträge und das
Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- oder Nein - Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige
Stimmen) sowie eventuell erklärte Widersprüche enthalten. Der Versammlungsleiter sorgt für die
ordnungsgemäße Protokollierung durch den Protokollführer.

i)    Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.  

j)    Das Protokoll ist in Abschrift den Mitgliedern innerhalb eines Monats zu übersenden. Wird
innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll als
genehmigt.




§ 9
Verschwiegenheitspflicht


Die Mitglieder des Vorstandes, die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, außenstehenden Dritten
uneingeschränkte Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu wahren, die von
dem Verein gefördert werden oder deren Förderung - aus welchen Gründen auch immer - nicht
durchgeführt wird.  
Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auf den Namen und die Anschrift.

Veröffentlichungen dürfen nur von dem Vorstand oder mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.
Der Vorstand ist zu derartigen Veröffentlichungen insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
berechtigt.






  
§ 10
Auflösung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke


Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, sind die Mitglieder des Vorstandes mit
ihren bisherigen Funktionen und Vertretungsbefugnissen Liquidatoren, sofern die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Erledigung aller
Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an:  
Geschenke der Hoffnung e.V. „Aktion Weihnachten im Schuhkarton“  
Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 11
Inkrafttreten


Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.10.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
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